Die Richtlinie 2009/125/EG, auch Ökodesign-Richtlinie, schafft einen Rahmen, durch den die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte festgelegt werden. Sie wird auch EU-Ökodesign-Richtlinie oder Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Richtlinie (ErP-RL) genannt. Die Ökodesign-Richtlinie hat zum Ziel, die Umweltverträglichkeit energieverbrauchsrelevanter Produkte durch die Vorgabe von Ökodesign-Anforderungen zu optimieren. Es gilt, Energie und andere Ressourcen bei der Herstellung, dem Betrieb und der Entsorgung über den gesamten Lebenszyklus (siehe auch Product Lifecycle Management) einzusparen. Sie wird durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) in deutsches Recht umgesetzt.

Die dadurch entstehenden Vorschriften sind EU-weit einheitlich und verhindern somit Handelshemmnisse, die durch unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften entstehen könnten. Während die vorherige Richtlinie 2005/32/EG ausschließlich energiebetriebene Produkte betraf, die also für ihre bestimmungsgemäße Funktion Energie benötigen, erweitert deren Neufassung, die aktuelle Ökodesign-Richtlinie, den Anwendungsbereich auf energieverbrauchsrelevante Produkte. Nun gehören auch solche Produkte dazu, die den Energieverbrauch anderer Systeme beeinflussen, wie beispielsweise Autoreifen mit geringem Rollwiderstand, Dämmstoffe oder wassersparende Duschköpfe. Ausgenommen sind dagegen alle Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung.

Grundkonzept der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG

Die Ökodesign-Richtlinie enthält ein Verzeichnis der Gruppen von Produkten, die für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen als vorrangig angesehen werden. Die produktgruppenspezifischen Anforderungen können auf zwei Arten festgelegt werden. Einerseits mittels Durchführungsmaßnahmen, also EG-rechtlicher Vorgaben in Form von Richtlinien oder Verordnungen und andererseits durch Selbstregulierungsinitiativen der Industrie. Die Anforderungen müssen erst eingehalten werden, wenn sie in einer produktgruppenspezifischen Durchführungsmaßnahme festgelegt sind. Da es sich bei der Ökodesign-Richtlinie um eine Rahmenrichtlinie handelt, werden die Bedingungen, Kriterien und Verfahren für den Erlass dieser Durchführungsmaßnahmen ebenso festgelegt wie die Kriterien, die eine Selbstregulierungsmaßnahme erfüllen muss.

Grundsätzlich sind energieverbrauchsrelevante Produkte von der Richtlinie betroffen, die folgende Kriterien erfüllen (Ausnahme, der Bereich Mobilität):

  • Jährliches Verkaufsvolumen in der EU von mindesten 200.000 Stück;
  • erhebliche Umweltauswirkungen des jeweiligen Produktes gemäß den im Beschluss Nr.1600/2002/EG festgelegten strategischen Prioritäten der Gemeinschaft;
  • erhebliches Potential für eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit, ohne übermäßig hohe Kosten zu verursachen.

Hinweis der Redaktion: Eine Übersicht aller Produktgruppen und deren Status bietet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.

Als Rahmenrichtlinie definiert sie keine detaillierten Anforderungen an bestimmte Produktgruppen. Unterschiedliche Produkte können nicht mit identischen Vorgaben belegt, weshalb produktspezifische Durchführungsmaßnahmen erlassen werden. Diese definieren die Vorgaben für bestimmte Produktgruppen, die schon bei der Entwicklung des Produkts berücksichtigt und dokumentiert werden müssen. Auch spezifische Effizienzwerte sind in der Richtlinie vorgeschrieben. Diese dürfen einen bestimmten fest skalierten Wert nicht unterschreiten. Um eine Durchführungsmaßnahme zu definieren, wird eine Studie durchgeführt, deren Methodik für alle Produktgruppen einheitlich ist. Sie dient der EU-Kommission zum Erlass einer Durchführungsmaßnahme.

Jede Durchführungsmaßnahme basiert auf vorbereitenden Studien, die von externen Sachverständigen erstellt werden. Die Untersuchung berücksichtigt alle relevanten Umweltaspekte, Auswirkungen auf die Industrie sowie Verbraucherinnen und Verbraucher und umfasst auch eine Analyse der Lebenszykluskosten. Die leistungsfähigsten auf dem Markt anzutreffenden Produkte und Techniken sollen als Referenz dienen und die Höhe der Ökodesign-Anforderungen ist auf Grundlage einer technischen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Analyse festzulegen.

Zitat Umweltbundesamt

Wichtig: Eine festgelegte Durchführungsmaßnahme ist in allen EU-Mitgliedsstaaten als Verordnung unmittelbar gültig.

Ökodesign-Richtlinie und die Dokumentationspflicht

Sie verpflichtet den Hersteller in der Regel, die Menge an Energie und Materialien zu dokumentieren, die bei Herstellung, typischer Lebensdauer und Entsorgung des Produkts verbraucht beziehungsweise benötigt wird. Ebenso dokumentationspflichtig sind die Maßnahmen, die für eine Minimierung des Ressourcenverbrauchs sorgen. Diese Dokumentation des Ressourcenverbrauchs bezeichnet man als Life Cycle Assessment (LCA) oder auch Ökobilanzierung. Falls es festgelegte Grenzwerte für Energieeffizienz bei bestimmten Durchführungsmaßnahmen gibt, so dürfen keine Produkte auf den Markt gebracht werden, die diese Grenzwerte überschreiten.
Wichtig: In den Durchführungsmaßnahmen kann auch von Bauteile- und Baugruppenherstellern verlangt werden, dass sie dem eigentlichen Produkthersteller relevante Informationen zur Materialzusammensetzung, zum Verbrauch von Energie, Materialien beziehungsweise Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zur Verfügung stellen.

Durchführungsmaßnahme der Ökodesignanforderungen sowie Bestimmungen

In einer Durchführungsmaßnahme können spezifische und allgemeine Ökodesignanforderungen sowie Bestimmungen zur Produktinformation festgelegt sein. Auf Basis messbarer Größen werden spezifische Anforderungen mit Grenzwerten definiert. Folgende Anforderungen dienen hierfür als Beispiele:

  • Anforderungen an die Energieeffizienz: in Form von Grenzwerten für die Leistungsaufnahme in Watt pro bestimmter Funktion, als Energieeffizienzindex, Wirkungs- oder Nutzungsgrad (siehe hierzu Energieeffizienz von Motoren).
  • Anforderungen für bestimmte Schadstoffe: in Form von Emissionsgrenzwerten.
  • Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit: beispielsweise eine Mindestbrenndauer von Lampen.

Welche Informationen die Hersteller den Verbrauchern auf dem Produkt, der Verpackung, auf einem Datenblatt oder im Internet bereitstellen müssen, werden durch die Anforderungen an die Produktinformation vorgeschrieben. Ein Produkt darf in der EU nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es die entsprechende Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die Übereinstimmung des Produkts mit den Vorgaben muss vom Hersteller oder Importeur geprüft werden, woraufhin er eine Konformitätserklärung für das Produkt ausstellt und es mit einem CE-Konformitätszeichen auszeichnet.

Für die Überwachung des Marktes für energieverbrauchsrelevante Produkte sind die Bundesländer zuständig. Das EVPG überträgt den zuständigen Länderbehörden dabei die notwendigen Vollzugsbefugnisse. Das bedeutet: Bei Verstößen können die Behörden den Markteintritt sowie die Inbetriebnahme von Produkten/Maschinen verbieten und entsprechende Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegen.

Maßnahmen der Marktaufsicht sind der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als beauftragte Stelle zu melden. Die Veröffentlichung der genannten Informationen erfolgt im ICSMS (Information and Communication System for Market Surveillance), einem europäischen Melde- und Informationssystem für als nicht konform oder gefährlich befundene Produkte.

Zitat Umweltbundesamt

Hinweis der Redaktion: Um diesen Maßnahmen gerecht zu werden, unterstützt das BAM die Landesbehörden bei der Erarbeitung eines Überwachungskonzepts. Auch der Informationsaustausch zwischen den Behörden untereinander sowie mit der EU-Kommission und anderen EU-Mitgliedsstaaten wird von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung koordiniert.

Zusammenfassung Ökodesign-Richtlinie

Bei der sogenannten Ökodesign-Richtlinie handelt es sich konkret um die Richtlinie 2009/125/EG, die zum Ziel hat, energieverbrauchsrelevante Produkte in ihrer Umweltverträglichkeit zu verbessern. Dafür werden Ökodesign-Anforderungen definiert, um bei der Herstellung, dem Betrieb und der Entsorgung Energie und andere Ressourcen einzusparen. Die festgelegten Durchführungsmaßnahmen beinhalten Dokumentations- sowie Informationspflichten und andere Kriterien, wie beispielsweise Grenzwerte, bezogen auf eine bestimmte Produktgruppe. Diese Pflichten können auch Hersteller von Bauteilen oder -gruppen für das eigentliche Produkt miteinbeziehen. Im Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzt (EVPG) ist die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt; für die Marktaufsicht sind die Bundesländer zuständig.

Für weitere Informationen zum Thema lesen sie auch die Artikel Elektromagnetische Verträglichkeit sowie Rückwärtslogistik.