Das Bundesgesetz mit dem Titel Telemediengesetz (TMG) ist seit dem 01. März 2007 in Kraft. Es gehört zur Rechtsmaterie des Internetrechts und gilt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Das TMG ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts und regelt die Rahmenbedingungen für sogenannte Telemedien in Deutschland. Als Beispiel ist der Onlinehandel beziehungsweise E-Commerce genannt.

Inhaltlich werden im Telemediengesetz weitestgehend drei verschiedene Regelwerke zusammengefasst; nur einige ergänzende Vorschriften bezüglich inhaltlich geprägten Telemedien wurden in den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in seiner neunten Änderungsfassung aufgenommen anstatt in das TMG. Das Teledienstgesetz, das Teledienstdatenschutzgesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag sind dadurch im Telemediengesetz aufgegangen.

Das Telemediengesetz umfasst alle Gesetze, die Telemedien betreffen. Also nicht den Rundfunk, der im Rundfunk-Staatsvertrag (RStV) geregelt ist oder Telekommunikationsdienste, für die das Telekommunikationsgesetz (TKG) gilt. Somit betrifft es vor allem das Internet, weshalb es im alltäglichen Sprachgebrauch auch als ‚Internetgesetz’ bezeichnet wird. Beim Begriff ‚Telemedien’ handelt es sich um ein Kofferwort, welches sich zusammensetzt aus ‚Teledienste’ und ‚Mediendienste’ und beschreibt elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Dazu gehören Webseiten, Online-Shops, E-Mail- und Chatdienste sowie andere typische Dienstleistungen, die im Internet angeboten werden. Ausdrücklich keine Telemedien im Sinne des TGM sind Internetfernsehen und reine Internettelefonie. Webradio beziehungsweise Internetradio gehört ebenso nicht dazu und ist bei mehr als 500 parallelen Nutzern im Streaming-Verfahren als Rundfunk sogar anzeigepflichtig.

Wichtig: Bei Internetangeboten, die Telemedien und ebenso Telekommunikationsdienste enthalten, greift nicht nur das TMG, sondern auch gleichzeitig das TKG.

Telemediengesetz: gesetzliche Normierungen

Unter anderem enthält das TMG Vorschriften zu den folgenden Bereichen:

  • Impressum für Telemediendienste
  • Bekämpfung von Spam
  • Haftung von Dienstbetreibern für gesetzeswidrige Inhalte in Telemediendiensten
  • Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten und Herausgabe von Daten
  • Providerprivileg

Zu den neuen Vorschriften im TMG gehört, dass Werbe-E-Mails schon vor dem Öffnen als solche erkennbar sein müssen. Ebenso ist es verboten, in solchen E-Mails sowohl den Absender als auch den Inhalt zu verschleiern oder zu verheimlichen. Des Weiteren ist die Impressumspflicht für private Homepages aufgehoben, während kommerzielle Webseiten bestimmte Daten im leicht zu findenden Impressum weiterhin angeben müssen.

Die Herausgabe von Daten ist ein kritischer und immer noch strittiger Punkt im TMG. Demnach muss im Einzelfall vom Webseitenbetreiber nach §14 Auskunft gegeben werden über Bestandsdaten wie Name, Anschrift oder persönliche Nutzerkennungen. Dies geschieht “für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum”.

Eine weitere Regelung, die Anlass zur Kritik gibt, aufgrund schwammiger Formulierungen im Gesetz, ist die Haftung von Seitenbetreibern für die Kommentare unter ihren Inhalten. So können beispielsweise fremdenfeindliche oder volksverhetzende Kommentare für einen Webseitenbetreiber zum Problem werden, obwohl diese nicht von ihm selbst stammen. Deswegen müssen die Kommentarinhalte geprüft und gegebenenfalls gelöscht werden, was für größere Seiten wie Nachrichtenportale, Online-Communitys oder themenspezifische Foren einen immens hohen Aufwand darstellt.

Telemediengesetz und E-Commerce

Da Online-Shops zu den Telemedien gehören, gilt auch für sie das Telemediengesetz. Die Paragrafen 11-15a geben den im elektronischen Geschäftsverkehr einzuhaltenden Datenschutz vor. Hierbei geht es konkret um die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. Im Internet kann man nahezu alle Aktionen eines Anwenders protokollieren, weshalb Anbieter auch in der Lage sind, umfangreiche sowie personalisierte Konsumentenprofile zu erstellen. Verweildauer, Tageszeit, Interessen, Kaufgewohnheiten und Kaufkraft lassen sich in Verbindung mit obligatorischen Angaben wie Namen und Lieferadresse sehr effektiv für ein One-to-one-Marketing einsetzen. Deshalb sind die Anforderungen an den Datenschutz und an die Vermeidung von Spam-Mails im E-Commerce sehr hoch; so ist die Pflicht zum Double-Opt-in im Online-Marketing ein direktes Resultat aus dem TMG. Dabei handelt es sich um ein Zustimmungsverfahren, bei dem ein Endverbraucher vor einer Werbekontaktaufnahme seine Zustimmung explizit geben muss. E-Mail, Telefon und SMS dienen als Transportmedium: Kaltakquise, wie sie im B2B-Sektor erlaubt ist, ist im B2C-Sektor, sprich zum Endkunden, verboten.

TMG-Zusammenfassung

Das Telemediengesetz, kurz TMG, umfasst Gesetze und Vorschriften für Telemedien. Dazu gehören in der Regel alle im Internet angebotenen Dienstleistungen; für den Rundfunk und die Telekommunikationsdienste gelten eigene Gesetze. Das Teledienstgesetz, das Teledienstdatenschutzgesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag sind weitestgehend im Telemediengesetz aufgegangen und damit außer Kraft getreten.

Weitere Informationen finden Sie auch unter ‘Content Commerce: Produktinformationen im Onlinehandel’ sowie unter Cross-Channel.

Teaserbild: CC0 Public Domain