Entsprechend BGG 925 müssen Fahrer von Flurförderzeugen, insbes. Gabelstaplern, in das Fahren von Stand- und Sitzfahrzeugen eingewiesen (unterrichtet) werden und ihre Befähigung nachweisen (oft auch als Staplerfahrausweis bezeichnet).
Quelle: logipedia / Fraunhofer IML
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