Vorsicht bei einem falsch verstandenen Zurückbehaltungsrecht. Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich zur Haftung eines Logistikdienstleisters geäußert. Dieser hatte sich geweigert, Waren herauszugeben, weil er dachte, wegen offener Gegenasprüche zum Einbehalt der Waren berechtigt zu sein. Problemtaisch dabei war, dass es sich um Waren aus der IT-Elektronik handelte. Diese unterliegen einem rasanten Wertverlust. Auf diesen Wertverlust als Schaden wurde der Dienstleister dann verklagt.
Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass der Logistikdienstleister hier dem betroffenen Onlinehändler auf Schadensersatz in Höhe des zwischenzeitlichen Preisverfalls haftet. Konkret bestand kein Zurückbehaltungsrecht. Daher war die verweigerte Herausgabe rechtswidrig und der Schaden muss erstattet werden.
(Urteil des BGH vom 20.06.2013, Aktenzeichen I ZR 132/12)
Daher ist dringend anzuraten, sich vor solchen Handlungen anwaltlich beraten zu lassen und rechtlich abzusichern, um eine Haftung zu vermeiden.
Timo Schutt
Seit 2002 bin ich als Rechtsanwalt zugelassen.
Im Jahr 2003 habe ich mich mit meinem Kollegen Thomas Waetke selbständig gemacht und die Kanzlei "Schutt, Waetke Rechtsanwälte" in Karlsruhe gegründet.
Seit 2007 bin ich auch Fachanwalt für IT-Recht.
Im Rahmen unseres Qualitätsmanagement und der Fortbildungsverpflichtung als Fachanwalt für IT-Recht besuche ich regelmäßig Seminare, Workshops und Veranstaltungen zu den neuesten Themen des IT-Rechts, Internetrechts und Urheberrechts.
Ich halte daneben auch selbst Vorträge und Workshops zu meine Spezialgebieten
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