Fernabsatzvertrag

Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher in Form von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde. Zu den Fernkommunikationsmitteln zählen Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk und weitere Mediendienste. Bei Fernabsatzverträgen kann es sich um Verträge handeln, in denen es sich um die Lieferung von Ware oder um die Erbringung einer Dienstleistung handelt. Zu den Dienstleistungen zählen Finanzdienstleistungen, d.h. Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherungen, die Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlagen oder Zahlungen.

Im Online-Handel gilt, im Gegensatz zum stationären Handel, ein besonderes Widerrufs- und Rückgaberecht. Verbraucher, aber auch der Gewerbetreibende, sollten ihre Rechte und Pflichten daher besonders gut studieren. Entsprechende Regelungen waren bis zur Modernisierung des Schuldrechts in einem eigenen Gesetz, dem Fernabsatzgesetz, zu finden. Seit 2002 sind die gesetzlichen Regelungen aber dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hinzugefügt worden.

Gesetzliche Regelungen für den Fernabsatzvertrag

Gesetzliche Regelungen zu Fernabsatzverträgen sind in den folgenden Paragraphen des BGB verankert:

  • 312b
  • 312c
  • 312d

Unter §312b wird im Einzelnen erläutert, was ein Fernabsatzvertrag genau ist und auf welche Art von Verträgen der Paragraph nicht zutrifft. Im Paragraph §312c handelt es sich um die Unterrichtung des Verbrauchers von Seiten des Unternehmers. Zusammengefasst wird darin mitgeteilt, dass der Unternehmer den Verbraucher über die allgemeinen Geschäftsbedingungen via Fernkommunikationsmittel aufklären muss. Zum Beispiel müssen die AGB der Rechnung separat beiliegen.Im Paragraph 312d werden Informationen zum Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen mitgeteilt. Zum Beispiel, dass dem Verbraucher, anstelle des Widerrufsrechts, über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht eingeräumt werden kann.

Wenn ein Vertrag unter Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, dann heißt das, dass sich Unternehmer und Verbraucher sowohl bei der Anbahnung eines Vertrags als auch beim Vertragsabschluss nicht leibhaftig gegenüberstehen. Welche Partei welches Fernkommunikationsmittel benutzt, kann flexibel entschieden werden. Zum Beispiel kann der Verbraucher mit einem Fax auf eine E-Mail des Unternehmers antworten. Oder Unternehmer und Verbraucher besprechen erst Einzelheiten telefonisch und anschließend kauft der Verbraucher die Ware online. Wenn ein Unternehmer das Fernkommunikationsmittel, beispielsweise Internet oder Katalog, aber nur als Werbeplattform nutzt und ein Vertrag beim stationären Handel abgeschlossen wird, dann liegt kein Fernabsatzvertrag vor. Auch weil sich Käufer und Verkäufer gegenüberstehen und beim Kauf die Quittung beziehungsweise die Rechnung persönlich übergeben werden.

Mehr Informationen finden Sie unter E-Commerce.

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